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Statuten, beigelegt der notariell beglaubigten Gründungsurkunde vom 24.1.1994
Art. 1
Es besteht der Verein welcher die Vereinsbezeichnung "ARCHE B Verein
für umwelt- und menschengerechtes Bauen und Leben führt. Der
Verein hat seinen Sitz in 39100 Bozen, Oswald Leiten 14.
Art. 2
Zweck und angestrebte Ziele:
1. Der Verein ist eine gemeinnützige und nicht auf Gewinn ausgerichtete
Vereinigung der am gesunden und ökologischen Bauen, Wohnen und Arbeiten
interessierten Personen, Verbände und Institutionen.
2. Eine ganzheitliche Sicht der Bereiche Umwelt Mensch Wohnen
Arbeiten ist Basis aller Aktivitäten.
3. Aufgabe des Vereines ist die Entfaltung verschiedener Tätigkeiten und
die Förderung von Aktivitäten, welche geeignet sind, im weitesten
Bereich die Belange gesunden und umweltverträglichen Bauens, Wohnens und
Arbeitens zu vertreten und zu verbreiten.
4. Zu den wesentlichen Aufgaben des Vereines gehört somit die Öffentlichkeitsarbeit
(Vorträge, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Publikationen, Medienarbeit),
die Errichtung von Beratungsstellen und die Aus- und Weiterbildung von Baubiologen,
Handwerkern, Planern und Interessierten in den Bereichen Baubiologie und Ökologie.
5. Im Interesse des Vereines ist auch der Kontakt und die Zusammenarbeit mit
anderen Vereinigungen und Institutionen im In- und Ausland mit gleichen Zielsetzungen.
6. Der Ankauf von Geräten und Einrichtungen, die für die Erreichung
des Vereinsziels notwendig sind, die Erstellung einer Bibliothek und die Einrichtung
einer Datenbank im Bereich der Tätigkeit des Vereins.
7. Der Verein vertritt auf wissenschaft1icher-technischer-handwerklicher wie
auf ideeller Ebene die Interessen der Baubiologen.
8. Die Errichtung von Arbeitsgruppen in den verschiedenen Landesteilen Südtirols
und Fachgruppen für einzelne Sachbereiche.
Art. 3
Der Verein setzt sich nur aus effektiven Mitgliedern zusammen. Effektive Mitglieder
sind jene Mitglieder, die die Verantwortung und Entscheidungsfähigkeit
innehaben; sie bilden die Vollversammlung und haben sowohl aktives als auch
passives Wahlrecht.
Art. 4
Das Finanzvermögen des Vereins setzt sich zusammen:
a) aus den Mitgliedsbeiträgen, die jährlich von der Vollversammlung
beschlossen werden
b) aus den Beiträgen der öffentlichen Hand
c) aus Geld- und Sachspenden
d) aus Einnahmen von Veranstaltungen
Alle Geräte, Bücher usw. sind auf einer von allen Mitgliedern einsehbaren
Liste, zu führen.
Art. 5
Mitglied wird jemand durch die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Aufnahme
ist formlos.
Art. 6
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Er kann die Aufnahme ohne
Angabe von Gründen verweigern und gegen seine Entscheidung ist keine Berufung
möglich.
Art. 7
Die Mitgliedschaft gibt Anrecht auf die Benützung sämtlicher Einrichtungen
des Vereins und am Vereinsgeschehen teilzunehmen. Dieses Recht hat nach Richtlinien
der Geschäftsordnung zu erfolgen.
Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt aus folgenden Gründen:
a) freiwilliger Rücktritt, mitgeteilt durch eingeschriebenen Brief;
b) durch Ausschluss, entschieden durch einen 2/3-Mehrbeitsbeschluss des gesamten
Vorstandes.
Art. 9
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen wegen:
a) einer mit den Interessen des Vereins nicht zu vereinbarenden Handlungsweise
b) bei Schädigung des Vereins materiell oder moralisch
c) wegen Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages.
Der vom Ausschluss Betroffene hat Anrecht auf eine schriftliche Begründung
seines Ausschlusses und kann Beschwerde bei der Vollversammlung einlegen.
Art. 10
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.1. und endet am 31.12. eines jeden
Jahres.
Art. 11
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vollversammlung
b) der/die Vorsitzende
c) der Vorstand
Art. 12
Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird zu ordentlichen
und außerordentlichen Vollversammlungen einberufen.
Art. 13
An der Vollversammlung können sich alle effektiven Mitglieder beteiligen.
Art. 14
Die Vollversammlung wird innerhalb 30. April eines jeden Jahres einberufen,
um in erster Linie über die Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres,
und über den Haushaltsvoranschlag für das laufende Jahr abzustimmen.
Art. 15
Die Einberufung der Vollversammlung kann, außer vom Vorstand, durch diesbezüglichen
Beschluss, auch von so vielen Mitgliedern beantragt werden, welche zumindest
ein Drittel der gesamten effektiven Mitglieder ausmachen. Diese können
auch die Tagesordnungspunkte festlegen. In diesem Fall muss die Vollversammlung,
innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Anfrage, vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen
werden.
Art. 16
Die Mitglieder haben das Recht zu verlangen, dass in die Tagesordnung die Behandlung
von bestimmten Angelegenheiten aufgenommen wird. Solche Begehren müssen
jedoch schriftlich und unterschrieben von wenigstens 1/10 der Mitglieder 15
Tage vor Einberufung der Vollversammlung dem Vorstand mitgeteilt werden. Über
Gegenstände, die nicht auf der den Mitgliedern bekanntgegebenen Tagesordnung
genannt sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen
hiervon sind Beschlüsse über den Vorsitz in der Vollversammlung und
über die Einberufung einer neuen Vollversammlung.
Art. 17
Die Einberufung der Vollversammlung muss 10 Tage (Poststempel) vorher schriftlich
erfolgen.
Art. 18
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Vollversammlung sind
in erster Einberufung bei Anwesenheit der Mehrheit der effektiven Mitglieder
beschlussfähig. In zweiter Einberufung ist die Vollversammlung bei jeder
Anzahl von anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die zweite Einberufung
erfolgt frühestens eine halbe Stunde nach der ersten.
Art. 19
Die Vollversammlung:
a) beschließt über die Tätigkeit und über das Finanzgebaren
des Vereins
b) genehmigt den Haushaltsvoranschlag
c) genehmigt den Jahresabschluss, welcher vom Vorstand erstellt wird,
d) wählt die Vorstandsmitglieder lt. Art. 21
e) entscheidet über vermögensrechtliche Fragen des Vereins
f) behandelt alle vom Vorstand an sie herangetragenen Probleme des Vereins
g) Genehmigung und Änderungen der Geschäftsordnung.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Wahlen sind - wenn keine andere Wahlart beantragt wird, mit Stimmzettel
in geheimer Wahl durchzuführen.
Die Vollversammlung bestimmt zwei Rechnungsprüfer und wenn notwendig zwei
Stimmzähler.
Art. 20
Änderungen vorliegenden Statutes können durch eine außerordentliche
Vollversammlung vorgenommen werden. Es braucht dazu eine Zwei-Drittel-Mehrheit
der Wählenden, wobei mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein
müssen.
Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens elf von der
Vollversammlung gewählten Mitgliedern, wobei jeder Bezirk das Recht hat,
vertreten zu sein. Der Vorstand ernennt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende
und den/die Stellvertreter/in. Der Vorstand bleibt für zwei Jahre im Amt.
Seine Mitglieder sind mehrmals wählbar. Die Beschlüsse werden mit
absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst.
Art. 22
Der Vorstand löst sich auf, wenn, aus welchen Gründen auch immer,
so viele Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind, sodass nicht mehr die laut
Art. 21 vorgesehene Mindestanzahl von Vorstandmitgliedern gegeben ist. In diesem
Fa11e muss innerhalb von 60 Tagen eine Vollversammlung einberufen werden, die
den Vorstand neu bestellt. Bis zur Neubestellung des Vorstandes werden die Geschäfte
bzw. notwendigen Tätigkeiten von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern
erledigt.
Art. 23
Der Vorstand tritt immer dann zusammen wenn es der/die Vorsitzende oder mindestens
zwei Vorstandsmitglieder für nötig erachten. Die Einberufung erfolgt
formlos.
Art. 24
Der Vorstand:
a) beschließt über die Aufnahme der Mitglieder
b) informiert die Vollversammlung über den Ausschluss eines Mitgliedes
c) erstellt den Jahresabscbluss sowie den Haushaltsvoranschlag
d) schlägt die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge vor,
die von der Vo1lversammlung zu genehmigen sind.
e) beruft die ordentliche und eventuelle außerordentliche Vollversammlung
ein und setzt die Tagesordnungspunkte fest.
f} trifft alle disziplinären Maßnahmen den Mitgliedern gegenüber
g) plant die Tätigkeit des Vereins unter den Vorgaben der Vollversammlung
h) hat die ordentliche Verwaltung inne und mit Ausnahme der Tätigkeiten,
die ausschließlich der Vollversammlung vorbehalten sind, auch die außerordentliche
i) erstellt die Geschäftsordnung
Art. 25
Der Vorstand haftet solidarisch für die Führung des Vereins, sowohl
im moralischen als auch im finanziellen Sinne.
Art. 26
Der/die Vorsitzende leitet den Verein und ist sein gesetzlicher Vertreter
Art. 27
Der/die Stellvertreterin hat die Vertretung des/der Vorsitzenden inne, und zwar
bei dessen Verhinderung oder bei Weigerung, eine von den Statuten vorgeschriebene
Handlung vorzunehmen. In diesen Fällen hat er/sie alle Rechte und Pflichten
der/des Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende kann seinem/r Stellvertreter/in gewisse
Aufgaben teilweise oder ständig übertragen, falls diese/r damit einverstanden
ist.
Art. 28
Das Amt des/der Vorsitzenden und der/des Stellvertreters/in des Vereins ist
unvereinbar mit der Qualifikation eines entlohnten Angestellten oder Mitarbeiters
des Vereins, mit Ausnahme eventueller dokumentierter Auslagen, Spesen und Vergütungen.
Personen, welche Entlohnungen oder Honorare vom Verein für Tätigkeiten
für den Verein erhalten, können nicht in den Vorstand gewählt
werden.
Art. 29
In allen Streitfällen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern oder zwischen
den Mitgliedern untereinander entscheidet das Schiedsgericht. Es besteht aus
drei Mitgliedern, wovon zwei von den interessierten Parteien bestimmt werden
und das dritte vom Vorstand bestimmt wird (aber nicht aus seiner Mitte).
Dieses übernimmt den Vorsitz. Das Schiedsgericht hat größte
Freiheiten in Bezug auf die Untersuchung und Schiedsspruch, welcher vorbehaltlos
angenommen werden muss und gegen den kein Einspruch erhoben werden kann. Die
zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen sind jene des Statutes bzw.
der Geschäftsordnung.
Art. 30
Der Verein kann zur besseren Erreichung seines Zweckes Zweigstellen in Südtirol
oder auch im restlichen Staatsgebiet einrichten.
Art. 31
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Der Verein kann nur durch den Beschluss
einer außerordentlichen Vollversammlung durch einen Zwei-Drittel-Mehrheitsbeschluss
der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Art. 32
Im Falle des Auflösens des Vereins sollen die restlichen Vermögensgüter
an einen Verein mit ähnlichen Zielen und Zwecken, den die Vollversammlung
namhaft machen wird, abgetreten werden.
Art. 33
Alles Weitere, nicht ausdrücklich in diesem Statut Vorgesehene, wird von
den Bestimmungen des italienischen BGB und von den sonstigen einschlägigen
Gesetzen geregelt.
Änderungen und Ergänzungen
Es gelten folgende Änderungen und Ergänzungen der Satzungen der ArcheB:
Art. 2 wird ergänzt: "9. Der Verbraucherschutz zählt im Sinne
der oben genannten Ziele zu einer der wesentlichen Aufgaben des Vereines."
(Beschluß der Vollversammlung vom 3.Februar 1996)
Art. 21 wird korrigiert: "Der Vorstand besteht aus mindestens fünf
und höchstens elf von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern..."
wird umgewandelt in : "Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens
elf von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern..." (Beschluß
der Vollversammlung vom 4.Juli 1998)
Art. 21 wird ergänzt: "Der Vorstand bestimmt die Tätigkeiten
des Vereines, nachdem er selbst die 'moralische und finanzielle Haftung' über
alle Tätigkeiten inne hat. (Beschluß der Vollversammlung vom 3.Februar
1996)
neue Adresse des Sitzes: I-39100 Bozen, Quireinerstr.20c (Beschluss der Vorstandsitzung vom 4.7.2006)